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Elternverein

Der Elternverein der Lademann Realschule besteht nun seit fast 40 Jahren.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung von Kunst und Kultur, die Unterstützung der Schulgemeinschaft und Verbesserung der Ausstattung der Schule in Ergänzung der Maßnahmen des Schulträgers.

  • Wir über uns
  • Der Elternverein der Lademann-Realschule besteht seit dem 16. Januar 1970. Seit 2006 ist der Verein darüber hinaus vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Damit ist er berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.

    Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung von Kunst und Kultur, die Unterstützung der Schulgemeinschaft und Verbesserung der Ausstattung der Schule in Ergänzung der Maßnahmen des Schulträgers.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterstützung schulischer Projekte verwirklicht. Satzungsmäßig festgelegt sind dabei schon die musisch-kulturelle Ausstattung, der Schulsanitätsdienst, Klassenfahrten, die rauchfreie Schule und Schulveranstaltungen, Sportveranstaltungen und AG-Projekte, Schülertrainer und der Schüleraustausch mit Vitré.
    Mitglieder des Vereins sind alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Lademann- Realschule, sofern sie dies nicht durch schriftliche Erklärung ablehnen.
    Darüber hinaus kann jede natürliche und juristische Person Mitglied des Vereins werden.

    Der Mitgliedsbeitrag ist sehr verträglich gestaltet. Er beläuft sich zurzeit auf 6 €/Schuljahr, für Geschwisterkinder 3 €/Schuljahr.

    Aus den Mitgliedsbeiträgen steht dem Verein damit ein jährliches Budget in Höhe von rund 2500 € zu Verfügung. Daneben werden - soweit möglich und nötig - andere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft und zusätzliche Geld- und Sachspenden akquiriert.

    Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt.

    Der Vorstand besteht aus:
                - der/dem 1. Vorsitzenden,
                - der/dem 2. Vorsitzenden,
                - der/dem Kassenführer/in,
                - der/dem Schriftführer/in und
                - einer/einem Beisitzer/in.

    Als beratende Mitglieder gehören dem Vorstand an:
                - die/der Schulleiter/in bzw. die/der Vertreter/in
                - die/der Vorsitzende des Schulelternrates.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

    Oberstes Organ des Elternvereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet. Sie wacht über die Aktivitäten des Vorstands, wählt dessen Mitglieder und beschließt insbesondere über die Satzung und deren Änderungen.

    In den letzten Jahren hat der Verein sich u. a. bei folgenden Projekten beteiligt und eingebracht:

         - Unterstützung bei der Realisierung des Schulmusicals im Jahr 2005/2006 durch Übernahme der Trägerschaft und Beschaffung von Zuschüssen und Sponsorengeldern.
        - Anstellung von 1,-€-Kräften zur Unterstützung der Schule seit 2007.
        - Unterstützung der Schülerbücherei durch jährliche Zuwendungen.
        - Unterstützung des Schulsanitätsdienstes.
        - Unterstützung bei der Beschaffung optimierter Schulausstattung wie z. B. Beschaffung zusätzlicher Computer, Laptops und Beamer.
        - Unterstützung bei der Bildung einer Chorklasse in der Lademann Realschule.
        - Unterstützung bei der Umgestaltung des Schulumfelds durch Zuwendungen für die Begrünung und einen neuen Zaun, der 2009 gesetzt wurde.
        - Unterstützung bei der Anschaffung eines Klettergerüstes für den Schulhof.
        - Unterstützung von sinnvollen Pausenaktivitäten durch finanzielle Zuwendungen für Sport- und Spielgeräte für eine bewegte Pause.

    Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Elternverein der Lademann Realschule durch zahlreiche Aktivitäten in der Vergangenheit dazu beigetragen hat, dass die Rahmenbedingungen an der Schule für alle Schülerinnen und Schüler optimiert werden konnten.

    Dies wird in Zukunft selbstverständlich fortgeführt.


  • Satzung
  • Satzung des Elternvereins der Lademann – Realschule Helmstedt

    (in der Fassung vom 21.09.2020 )

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    § 1 Nr. 1  Der Verein führt den Namen „Elternverein der Lademann – Realschule“

    § 1 Nr. 2  Der Verein hat seinen Sitz in 38350 Helmstedt, Wilhelmstr. 13.
    Der Verein wurde am 16.01.1970 errichtet.

    § 1 Nr. 3  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

    § 1 Nr. 4  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 1 Nr. 5  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    § 2 Zweck des Vereins

    § 2 Nr. 1    Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, sowie der Förderung von Kunst und Kultur und die Unterstützung der Schulgemeinschaft und die Verbesserung der Ausstattung der Schule in Ergänzung der Maßnahmen des Schulträgers. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung schulischer Projekte:
    musisch-kulturelle Ausstattung, Schulsanitätsdienst, Klassenfahrten, rauchfreie Schule und Schulveranstaltungen, Sportveranstaltungen und AG-Projekte, Schülertrainer, Schüleraustausch Vitré, sowie die Unterstützung ausländischer Schule.

    § 2 Nr. 2    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    § 2 Nr. 3    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 2 Nr. 4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    § 3 Nr. 1     Mitglieder des Vereins sind alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigte der Lademann Realschule Helmstedt, die nicht ausdrücklich widersprechen.

    § 3 Nr. 2    Mitglied des Vereins kann darüber hinaus jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

    § 4 Ende der Mitgliedschaft

    § 4 Nr.1     Die Mitgliedschaft endet

    a)    mit dem Tod des Mitglieds,

    b)   durch freiwilligen Austritt,

    c)    durch Streichung von der Mitgliederliste,

    d)   durch Ausschluss aus dem Verein,

    e)   mit dem Abgang des Kindes von der Schule.

    § 4 Nr. 2    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

    § 4 Nr. 3    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    § 4 Nr. 4    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

    § 5 Mitgliedsbeiträge

    § 5 Nr. 1   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 5 Nr. 2      Geschwisterkinder zahlen die Hälfte des regulären Beitrages.

    § 6 Organe des Vereins

    a)    der Vorstand

    b)   die Mitgliederversammlung.

    § 7 Der Vorstand

    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

    a)    der/dem 1. Vorsitzenden

    b)   der/dem 2. Vorsitzenden

    c)    der/dem Kassenwart/in

    d)   der/dem Schriftführer/in

    e)   zwei Beisitzer/innen

    f)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

    § 8 Amtsdauer des Vorstandes

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

    § 9 Beschlussfassung des Vorstands

    § 9 Nr. 1   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

    § 9 Nr.2   Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    § 9 Nr. 3  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

    § 10 Die Mitgliederversammlung

    § 10 Nr. 1   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

    § 10 Nr. 2   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

    b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

    c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

    d)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

    § 11 Nr.1   Mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch, nachdem die jährliche Konstituierung des Schulelternrates stattgefunden hat.

    § 11 Nr. 2   Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, mit Angabe der Tagesordnung, über die Schüler an die Mitglieder verteilt.

    § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    § 12 Nr. 1   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

    § 12 Nr. 2   Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

    § 12 Nr. 3  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    § 12 Nr. 4   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

    § 12 Nr. 5   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

    § 12 Nr. 6   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

    § 12 Nr. 7   Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

    § 12 Nr.8    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    a)    Ort und Zeit der Versammlung,

    b)   Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

    c)    Die Zahl der erschienenen Mitglieder

    d)   Die Tagesordnung

    e)   Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

    Abstimmung,

    f)    Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

    § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

    § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

    § 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

    § 15 Nr. 1   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 15 Nr. 2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.

    Der Vorstand

  • Der Vorstand
  • 1. Vorsitzende: Urs Dobers

    2. Vorsitzender: Paul Wißner

    Kassenführerin: Simone Strozyk

    Schriftführerin: Melanie Dombrowski

    Beisitzer: Thomas Neher und Ramona Kruse

    Kassenprüfer: Marcus Nessel

    Pressewart: Ramona Kruse

Der Elternverein der Lademann-Realschule besteht seit dem 16. Januar 1970. Seit 2006 ist der Verein darüber hinaus vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Damit ist er berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung von Kunst und Kultur, die Unterstützung der Schulgemeinschaft und Verbesserung der Ausstattung der Schule in Ergänzung der Maßnahmen des Schulträgers.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterstützung schulischer Projekte verwirklicht. Satzungsmäßig festgelegt sind dabei schon die musisch-kulturelle Ausstattung, der Schulsanitätsdienst, Klassenfahrten, die rauchfreie Schule und Schulveranstaltungen, Sportveranstaltungen und AG-Projekte, Schülertrainer und der Schüleraustausch mit Vitré.
Mitglieder des Vereins sind alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Lademann- Realschule, sofern sie dies nicht durch schriftliche Erklärung ablehnen.
Darüber hinaus kann jede natürliche und juristische Person Mitglied des Vereins werden.

Der Mitgliedsbeitrag ist sehr verträglich gestaltet. Er beläuft sich zurzeit auf 6 €/Schuljahr, für Geschwisterkinder 3 €/Schuljahr.

Aus den Mitgliedsbeiträgen steht dem Verein damit ein jährliches Budget in Höhe von rund 2500 € zu Verfügung. Daneben werden - soweit möglich und nötig - andere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft und zusätzliche Geld- und Sachspenden akquiriert.

Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt.

Der Vorstand besteht aus:
            - der/dem 1. Vorsitzenden,
            - der/dem 2. Vorsitzenden,
            - der/dem Kassenführer/in,
            - der/dem Schriftführer/in und
            - einer/einem Beisitzer/in.

Als beratende Mitglieder gehören dem Vorstand an:
            - die/der Schulleiter/in bzw. die/der Vertreter/in
            - die/der Vorsitzende des Schulelternrates.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

Oberstes Organ des Elternvereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet. Sie wacht über die Aktivitäten des Vorstands, wählt dessen Mitglieder und beschließt insbesondere über die Satzung und deren Änderungen.

In den letzten Jahren hat der Verein sich u. a. bei folgenden Projekten beteiligt und eingebracht:

     - Unterstützung bei der Realisierung des Schulmusicals im Jahr 2005/2006 durch Übernahme der Trägerschaft und Beschaffung von Zuschüssen und Sponsorengeldern.
    - Anstellung von 1,-€-Kräften zur Unterstützung der Schule seit 2007.
    - Unterstützung der Schülerbücherei durch jährliche Zuwendungen.
    - Unterstützung des Schulsanitätsdienstes.
    - Unterstützung bei der Beschaffung optimierter Schulausstattung wie z. B. Beschaffung zusätzlicher Computer, Laptops und Beamer.
    - Unterstützung bei der Bildung einer Chorklasse in der Lademann Realschule.
    - Unterstützung bei der Umgestaltung des Schulumfelds durch Zuwendungen für die Begrünung und einen neuen Zaun, der 2009 gesetzt wurde.
    - Unterstützung bei der Anschaffung eines Klettergerüstes für den Schulhof.
    - Unterstützung von sinnvollen Pausenaktivitäten durch finanzielle Zuwendungen für Sport- und Spielgeräte für eine bewegte Pause.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Elternverein der Lademann Realschule durch zahlreiche Aktivitäten in der Vergangenheit dazu beigetragen hat, dass die Rahmenbedingungen an der Schule für alle Schülerinnen und Schüler optimiert werden konnten.

Dies wird in Zukunft selbstverständlich fortgeführt.


Satzung des Elternvereins der Lademann – Realschule Helmstedt

(in der Fassung vom 21.09.2020 )

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1  Der Verein führt den Namen „Elternverein der Lademann – Realschule“

§ 1 Nr. 2  Der Verein hat seinen Sitz in 38350 Helmstedt, Wilhelmstr. 13.
Der Verein wurde am 16.01.1970 errichtet.

§ 1 Nr. 3  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1    Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, sowie der Förderung von Kunst und Kultur und die Unterstützung der Schulgemeinschaft und die Verbesserung der Ausstattung der Schule in Ergänzung der Maßnahmen des Schulträgers. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung schulischer Projekte:
musisch-kulturelle Ausstattung, Schulsanitätsdienst, Klassenfahrten, rauchfreie Schule und Schulveranstaltungen, Sportveranstaltungen und AG-Projekte, Schülertrainer, Schüleraustausch Vitré, sowie die Unterstützung ausländischer Schule.

§ 2 Nr. 2    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1     Mitglieder des Vereins sind alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigte der Lademann Realschule Helmstedt, die nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 3 Nr. 2    Mitglied des Vereins kann darüber hinaus jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

§ 4 Nr.1     Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tod des Mitglieds,

b)   durch freiwilligen Austritt,

c)    durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)   durch Ausschluss aus dem Verein,

e)   mit dem Abgang des Kindes von der Schule.

§ 4 Nr. 2    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

§ 4 Nr. 3    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Nr. 4    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Nr. 1   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Nr. 2      Geschwisterkinder zahlen die Hälfte des regulären Beitrages.

§ 6 Organe des Vereins

a)    der Vorstand

b)   die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

a)    der/dem 1. Vorsitzenden

b)   der/dem 2. Vorsitzenden

c)    der/dem Kassenwart/in

d)   der/dem Schriftführer/in

e)   zwei Beisitzer/innen

f)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

§ 9 Nr. 1   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§ 9 Nr.2   Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Nr. 3  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

§ 10 Nr. 1   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 10 Nr. 2   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 11 Nr.1   Mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch, nachdem die jährliche Konstituierung des Schulelternrates stattgefunden hat.

§ 11 Nr. 2   Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, mit Angabe der Tagesordnung, über die Schüler an die Mitglieder verteilt.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 12 Nr. 1   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

§ 12 Nr. 2   Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

§ 12 Nr. 3  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 12 Nr. 4   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Nr. 5   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

§ 12 Nr. 6   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

§ 12 Nr. 7   Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 12 Nr.8    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a)    Ort und Zeit der Versammlung,

b)   Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c)    Die Zahl der erschienenen Mitglieder

d)   Die Tagesordnung

e)   Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung,

f)    Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.

Der Vorstand

1. Vorsitzende: Urs Dobers

2. Vorsitzender: Paul Wißner

Kassenführerin: Simone Strozyk

Schriftführerin: Melanie Dombrowski

Beisitzer: Thomas Neher und Ramona Kruse

Kassenprüfer: Marcus Nessel

Pressewart: Ramona Kruse

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38350 Helmstedt
Telefon: 05351-599201
Telefax: 05351-599209
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